
Häufige Fragen
Alle anzeigen / Alle verbergen
Abstimmungen und Wahlen
An Wahlen und Abstimmungen können alle stimmberechtigten Schweizer Bürgerinnen und Bürger teilnehmen.
Briefliche Stimmabgaben:
1. Sie kann durch Einwurf in den Briefkasten des Gemeindehauses oder durch Aufgabe bei einer Poststelle erfolgen. Bei Postaufgabe muss das Zustellkuvert nicht frankiert werden. Die Gemeinde trät die Portokosten.
2. Die brieflich abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens zu Beginn der Urnenöffnungszeiten am Sonntag bei der Gemeindekanzlei eintreffen.
3. Für die briefliche Stimmabgabe dürfen nur das amtliche Antwortskuvert und das amtliche Stimmzettelkuvert verwendet werden.
Wer brieflich stimmen will:
1. setzt seine Unterschrift auf den Stimmrechtsausweis,
2. muss die Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmkuvert legen und dieses zukleben,
3. legt das Stimmzettelkuvert sowie den Stimmrechtausweis in das Antwort- resp. Zustellkuvert,
4. klebt das Antwortkuvert zu und stellt es rechtzeitig der Gemeindekanzlei zu.
Abstimmungen und Wahlen, noch Fragen?
Abstimmungen, Wahlen, Stimmabgabe
Stimmberechtigt sind Schweizer Staatsangehörige, die mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig sind. Sie erhalten die Unterlagen automatisch von der Gemeinde zugestellt. Es ist möglich, die Stimme persönlich an der Urne abzugeben (Öffnungszeiten auf Stimmrechtsausweis). Für Ehegatten ist die Stellvertretung möglich, wobei der Stimmrechtsausweis vom Ehepartner unterschrieben werden muss.
Es kann auch brieflich gestimmt werden; dabei ist der Stimmrechtsausweis zu unterschreiben und zusammen mit den Wahl-/Stimmzetteln der Gemeindekanzlei rechtzeitig per Post einzureichen. Als Variante kann das Couvert auch bis vor der letzten Urnenschliessung direkt beim Gemeindehaus in den Briefkasten geworfen werden. Weitere Informationen zu den politischen Rechten und zu den Abstimmungs- und Wahlergebnissen finden Sie unter
AHV-Ausweis, Erstausstellung, Verlust und Neuaustellung
Das Anmeldeformular für den AHV-Ausweis ist bei der Gemeindezweigstelle SVA erhältlich. Zudem ist eine Bestätigung des Arbeitgebers auf diesem Formular erforderlich.
AHV-Beiträge - Beitragszahlungen auch ohne Erwerb?
In dem Jahr, in dem man 21 Jahre alt wird, muss mit der Bezahlung der Beiträge begonnen werden. Die Beitragszahlungen sind auch dann erforderlich, wenn noch kein Einkommen erzielt wird. Verheiratete Personen müssen nur dann keine Beiträge leisten, wenn der Ehepartner das doppelte der Minimalbeiträge bezahlt (ca. 2 x Fr. 400.--).
AHV-Beiträge - und wenn ich meine Beiträge noch nicht bezahlt habe?
Sie können Beiträge 5 Jahre rückwirkend nachzahlen. Können so trotzdem nicht alle ausstehenden Beitragsjahre bezahlt werden, entstehen Beitragslücken, die Auswirkung auf die spätere Rentenberechnung haben.
AHV-Rente Anmeldung
Das Anmeldeformular AHV-Rente ist bei der Gemeindezweigstelle der SVA erhältlich. Beim Ausfüllen hilft diese Stelle gerne weiter. Das Gesuch muss zusammen mit AHV-Ausweis etwa 4 Monate vor Erreichen des AHV-Alters eingereicht werden.
Amtliches Publikationsorgan
Die amtlichen Publikationen und Gemeindehausnachrichten werden in der "Rundschau" veröffentlicht. Die Rundschau erscheint wöchentlich am Freitag und wird allen Haushaltungen gratis zugestellt. Amtliche Mitteilungen werden zudem auch im Amtsblatt veröffentlicht.
Amtliches Publikationsorgan, noch Fragen?
Anhang zur Verordnung über Skonto, Vergütungs- und Verzugszinsen
Zahlungskonditionen, detaillierte Angaben
Arbeitsamt der Gemeinde, Tätigkeit
Das Arbeitsamt der Gemeinde nimmt lediglich die Anmeldung entgegen. Danach ist das RAV (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum) und die von den Betroffenen gewählte Arbeitslosenkasse zuständig.
Arbeitslos, was nun?
Melden Sie sich so früh wie möglich beim Arbeitsamt Ihrer Wohngemeinde. Nehmen Sie dazu Ihre ID / Pass oder den Ausländerausweis mit.
Arbeitsvertrag, wer hilft mir?
Arbeitsgericht Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden (056 200 13 13)
Auskunft: Mo. 14-17 Uhr, Di.-Fr. 8-11 Uhr
Arbeitsvertrag, konkrete Anfrage
Baugesuche - Baubewilligungspflicht für:
Alle Gebäude und gebäudeähnliche Bauten sowie alle weiteren künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte. Hütten, Buden, Baracken, Kioske, Waren und andere Automaten, Schaukästen und dergleichen. Tiefbauten, Parkplätze. Wohnwagen, die länger als 2 Monate auf dem gleichen Grund stehen. Terrainveränderungen von mehr als 80 cm Höhe oder mehr als 100 m2 Fläche; Ablagerungen und Deponien; Freizeit und andere Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Umwelt und Umgebung (siehe auch §§ 6 + 59 BauG Kanton Aargau)
Merkblatt - Keine Baubewilligungspflicht downloaden
Bauvorhaben - Verfahrensdauer
Das Baugesuch wird nach Eingang der vollständigen Akten während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Nach der Prüfung des Projektes durch die Baukommission beschliesst der Gemeinderat über das Baugesuch. Sofern keine Einsprachen vorliegen, dauert das Verfahren rund acht Wochen.
Baugesuche im vereinfachten Verfahren (Bagatell-Baugesuche), welche nach §61 des Kantonalen Baugesetzes nicht öffentlich aufgelegt werden müssen, werden durch die Abt. Bau & Planung direkt bewilligt. Das Verfahren dauert hier ca. 2-4 Wochen.
Betreibungsamt
Das Betreibungsamt befindet sich an der Wiesenstrasse 13
Tel. 056 223 38 20
Fragen zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
EasyTax
Wieder wird ein PC-Programm für das Ausfüllen der Steuererklärung gratis angeboten. Dies kann auch auf Linux und Mac OS X 10.4 oder höher installiert werden.
Im Programm wurden Verbesserungen vorgenommen. Das Programm hilft mit einem Frage-Antwort-System durch die Steuererklärung. Das gibt Sicherheit, dass alle erforderlichen Angaben gemacht werden und verhindert unnötig Zeit zu verlieren für nicht zutreffende Positionen. Das Programm ist mandatenfähig, d.h. es kann auch für das Ausfüllen mehrerer Steuererklärungen verwendet werden. Die Daten können abgespeichert werden und stehen für die nächste Steuererklärung als Grundlage zur Verfügung. Das Programm ist kostenlos erhältlich durch Herunterladen vom Internet oder als CD-Rom beim Gemeindesteueramt.
Einbürgerung
Voraussetzungen für Ausländer:
12 Jahre in der Schweiz (Zeit zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr zählt doppelt)
5 Jahre im Kanton Aargau
3 Jahre ununterbrochen am Wohnort (im Zeitpunkt der Gesuchstellung). Detaillierte Informationen (auch über die Einbürgerung von Schweizern) finden Sie im Download.
Einbürgerung, detaillierte Infos herunterladen
Einbürgerung; weitere Formulare Kanton
Erleichterte Einbürgerung
Ein ausländischer Ehegatte eines Schweizer Bürgers kann sich erleichtert einbürgern lassen, wenn er/sie
insgesamt 5 Jahre in der Schweiz gewohnt hat
seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt
seit 1 Jahr in der Schweiz angemeldet ist
Erleichterte Einbürgerung, weitere Infos
Fischereibewilligung
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Abteilung Wald
Sektion Jagd und Fischerei
Entfelderstrasse 22
5001 Aarau
Infos zur Fischerkarte erhalten Sie hier
Fundbüro
Werden Wertgegenstände, welche den Wert von Fr. 10.-- (Art. 720 des schweizerischen Zivilgesetzbuches) übersteigen, aufgefunden, so sind diese auf der Gemeindepolizei abzugeben. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, macht sich der Fundunterschlagung strafbar. Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung an der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zum Eigentum. Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn.
Fundbüro, konkrete Anfragen über die Einwohnerdienste
Gemeindeammann, Sprechstunden
Termine für Besprechungen sind vorab telefonisch (056 / 201 94 35) oder per eMail abzumachen.
Gemeindeammann, Termin anfragen
Grenzkarten
Einreise in den Schengen-Raum mit dem neuen Ausländerausweis und dem gültigen heimatlichen Reisepass kann ohne Visum in sämtliche Schengenstaaten eingereist werden. Bestehende Ausländerausweise von Drittstaatsangehörigen, die im Zeitpunkt der Inkraftsetzung noch gültig sind, berechtigen ebenfalls zum visumsfreien Reiseverkehr im Schengen-Raum. Grenzkarten und Ausflugscheine sind folglich ab dem 15. Dezember 2008 nicht mehr nötig und werden deshalb auch nicht mehr ausgestellt.
Grundbuchauszüge
Grundbuchauszüge sind erhältlich beim Grundbuchamt, Bahnhofstrasse 40, 5400 Baden, Tel. 056 / 200 09 40
Handlungsfähigkeitszeugnis
Das Handlungsfähigkeitszeugnis wird neu durch den Kindes- und Erwachsenenschutz des Bezirks Baden ausgestellt. Weitere Informationen erhalten sie auf der Website.
Hilfsblatt zur Anpassung der prov. Steuerrechnung
Falls die provisorischen Steuern zu hoch oder zu tief in Rechnung gestellt wurden, kann durch das Einreichen eines Hilfsblattes beim Gemeindesteueramt die provisorische Rechnung angepasst werden.
Hilfsblatt zur Anpassung der prov. Steuerrechnung
Hundekontrolle
Das neue Hundegesetz ist seit 1. Mai 2012 in Kraft. Es schafft die Rahmenbedingungen für einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden und hat zum Ziel, das Zusammenleben von Mensch und Hund sowie den gegenseitigen Respekt von Nicht-Hundehaltenden und Hundehaltenden zu fördern.
Die Hundekontrollmarke wurde mit dem neuen Gesetz abgeschafft. Neu ist der Hund über den implantierten Mikrochip gekennzeichnet und registriert. Das Impfobligatorium gegen Tollwut wurde per 1. April 1999 aufgehoben. Die Impfungen sind nur noch im Falle von Auslandreisen vorgeschrieben. Das Chip-Obligatorium gilt für die Schweiz seit 1. Januar 2007, für Welpen schon seit 1. Januar 2006. Für Reisen ins Ausland verlangt die EU bereits seit 1. Oktober 2004 eine Chip-Kennzeichnung.
Jede Person in Gebenstorf, die im Besitz eines über drei Monate alten Hundes ist, muss diesen bei der Einwohnerkontrolle mit dem Heimtierausweises, dem Hundeausweis und/oder dem gelben Impfpass registrieren. Falls der Hund nach dem 1. September 2008 angeschafft worden ist, ist der Gemeinde auch eine Kopie der Bescheinigung über den absolvierten obligatorischen Erziehungskurs (Sachkundenachweis) abzugeben. Ersthundehaltende haben vor Anschaffung des Hundes einen Theoriekurs von mindestens vier Lektionen zu besuchen. Und anschliessend mit dem Hund innerhalb eines Jahres einen Praxiskurs von mindestens vier Lektionen. Neuhundehaltende, die bereits nachweislich einen Hund hatten, müssen mit ihrem Hund innerhalb eines Jahres lediglich den praktischen Kurs besuchen.
Bei einem Wohnortswechsel müssen die Hundehaltenden den Adresswechsel direkt der zentralen Datenbank ANIS innerhalb von 10 Tagen melden. Ebenfalls ist der Hund bei der neuen Wohngemeinde innert 10 Tagen anzumelden. Stirbt der Hund oder wechselt der Besitzer, sind der Einwohnerkontrolle und ANIS ebenfalls Meldung zu erstatten.
Trotz Wegfall der Hundemarke mit Inkrafttreten des neuen Hundegesetzes, wird die Hundetaxe auch in Zukunft von den Gemeinden erhoben. Sie ist vorübergehend leicht höher als bisher und beläuft sich auf Fr. 115.00. Die Gebühr für die Hundesteuer wird den Hundehaltern jährlich im Mai in Rechnung gestellt. Für die nach dem 31. Oktober bis zum 30. April taxpflichtig werdenden Hunde, beträgt die erste Taxe die Hälfte der Jahressteuer.
Bei Zuzug aus einem anderen Kanton, muss für den Kanton Aargau nochmals die volle (bzw. bei Zuzug nach dem 31. Oktober bis zum 30. April, die halbe) Steuer entrichtet werden.
Der Kanton Aargau gestattet Steuererleichterungen oder -befreiungen für bestimmte Tiere (z.B. Blindenführhunde, Behindertenhunde, Rettungshunde, Diensthunde). Dafür muss ein entsprechender Nachweis vorliegen.
Gemäss der eidg. Tierseuchenverordnung müssen sämtliche neugeborenen Hunde ab 1. Januar 2006 spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall vor Weitergabe durch den Tierhalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Der Tierarzt nimmt das Einpflanzen des Mikrochips vor und sorgt gleichzeitig für die Registrierung des Hundes auf der zentralen Datenbank. Als Registrierstelle für Hunde aus dem Kanton Aargau wurde die Firma ANIS (Animal Identity Service AG) in Bern bezeichnet. Weitere Infos siehe unter www.anis.ch.
Hundekontrolle, konkrete Fragen
Verordnung zum Hundegesetz (HuV)
Häufige Fragen zum neuen Hundegesetz
HundetrainerInnen in der Region (für obligatorischen Basiskurs)
Halteberechtigung für Hunde mit erhöhtem Gefährungspotenzial
Merkblatt Hundehalter (vom Kantonal-Verband Aargauer Kynologen)
Merkblatt mit Hunden zusammenleben (vorm Schw. Tierschutz)
Merkblatt Mikrochip, Kennzeichnung von Findeltieren (vom Schw. Tierschutz)
Weitere Infos beim Bundesamt für Veterinärwesen
Identitätskarte
Identitätskarten können mittels persönlicher Vorsprache am Schalter der Einwohnerdienste (Minderjährige und bevormundete Person in Begleitung der gesetzlichen Vertretung/des Vormundes) beantragt werden. Dazu wird ein aktuelles, nicht älter als ein Jahr altes Passfoto (Kopfabstand zum Bildrand muss mind. 5mm betragen, keine Kopfbedeckung, geschlossener Mund, allfällige Brillengläser dürfen nicht spiegeln) benötigt. Eine zu ersetzende Identitätskarte ist vorzuweisen. Die Gebühr für Minderjährige beträgt Fr. 35.00 und für Erwachsene Fr. 70.00. Die Identitätskarte von Minderjährigen ist 5 Jahre und von Erwachsenen 10 Jahre gültig. Bei Verlust der alten Identitätskarte, ist die Verlustanzeige von einer schweizerischen Polizeistelle vorzuweisen. Die Ausstellungsdauer beträgt 14 Tage.
Merkblatt Identitätskarte
Fragen zur Identitätskarte
IV-Rente
Das Anmeldeformular IV-Rente ist bei der Gemeindezweigstelle SVA erhältlich. Beim Ausfüllen hilft diese Stelle gerne weiter.
Kehrichtensorgung
Wo entsorge ich was?
Wann findet welche Abfuhr statt?
Wie teuer sind die Gebühren?
Alle Antworten finden Sie in unserem Abfallkalender!
Krankenkassen-Prämienverbilligung
Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Aargau, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, haben Anspruch auf Verbilligungsbeiträge an die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Das Kantonale Steueramt ermittelt Personen, welche aufgrund der bekannten Steuerzahlen möglicherweise einen Anspruch besitzen. Diesen Personen wird das Antragsformular direkt zugestellt.
Um einen Anspruch auf Prämienverbilligung geltend machen zu können, werden folgende Unterlagen benötigt:
Anmeldeformular, vollständig ausgefüllt und unterzeichnet; Kopie der letzten definitiven Steuerveranlagung; Kopien der Krankenversicherungspolicen von allen Familienmitgliedern; Quellensteuerpflichtige Personen benötigen das gelbe Lohnbescheinigungsformular (vollständig ausgefüllt und vom Arbeitgeber unterzeichnet); Blaues Merkblatt für selbständig besteuerte Personen in Ausbildung.
Zusätzliche Formulare und Auskünfte erhalten Sie bei der Gemeindezweigstelle SVA Gebenstorf
Leumundszeugnis
Das Leumundszeugnis wird durch die Einwohnerdienste ausgestellt und durch den Gemeinderat unterzeichnet. Es kann im Online-Schalter direkt bestellt werden.
Das Leumundszeugnis gibt keine Auskunft mehr über die Handlungsfähigkeit. Diese ist durch die Erwachsenenschutzbehörde (Familiengericht) zu bescheinigen.
Leumundszeugnis online bestellen
Lohnausweis
Eine PDF-Vorlage des Lohnausweises kann hier heruntergeladen werden.
Merkblatt Liegenschaftsunterhalt
Auf Grund von neuen Rechtssprechungen musste das Liegenschaftsunterhalts-Merkblatt teilweise geändert werden. Dieses muss ab sofort für die Prüfung der Abzugsfähigkeiten verwendet werden.
Merkblatt Liegenschaftsunterhalt herunterladen
Mitwirkung in Kommissionen
Melden Sie sich bei der Gemeindekanzlei. Sie werden dann in eine Warteliste aufgenommen.
Mitwirkung, Online-Meldung an Gemeindekanzlei
Orange Einzahlungsscheine VESR
Bei Verlust des orangen Einzahlungsscheines VESR muss unbedingt ein neues Exemplar auf der Abteilung Finanzen angefordert werden, ansonsten die korrekte Verbuchung nicht gewährleistet werden kann.
Orange Einzahlungsscheine bestellen
Provisorische Steuerrechnung 2013
Mitte Februar 2013 wurden die provisorischen Steuerrechnungen verschickt.
Diese wurden auf der Grundlage der letzten Veranlagung erstellt. Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden berücksichtigt, soweit sie bekannt sind. Sollte Ihre Steuerrechnung zu hoch oder zu tief ausgefallen sein, können Sie ein Hilfsblatt für die Ausfertigung der provisorischen Steuerrechnung ausfüllen und der Abteilung Steuern zukommen lassen. Aufgrund der eingereichten Deklaration wird die Rechnungsstellung aus früheren Jahren überprüft. Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Abteilung Steuern jederzeit gerne zur Verfügung.
Provisorische Steuerrechnung 2013; konkrete Anfrage
Säule 3a (Höchstabzug)
Folgende Abzüge sind für das Jahr 2013 möglich:
Arbeitnehmende und selbständig Erwerbende, die obligatorisch oder freiwillig einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Säule 2) angehören, maximal Fr. 6'739.--
Arbeitnehmende und selbständig Erwerbende, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Säule 2) angehören, maximal 20% des Erwerbseinkommens, höchstens aber Fr. 33'696.--
Schweizer Reisepass / Kombiangebot
Der Pass 10 (biometrisch) bzw. das Kombiangebot (Pass 10 und Identitätskarte) muss beim Passamt in Aarau beantragt werden. Die persönliche Vorsprache für die Erfassung der biometrischen Daten ist unerlässlich. Das Passfoto wird vor Ort erstellt. Vorgängig ist über das Internet (www.schweizerpass.ch) oder telefonisch (062 835 19 28) ein Termin zu vereinbaren. Die Gebühr für Minderjährige beträgt für den Pass Fr. 65.00 und für Erwachsene Fr. 145.00. Der Pass von Minderjährigen ist 5 Jahre und von Erwachsenen 10 Jahre gültig. Die Gebühr für das Kombiangebot für Minderjährige beträgt Fr. 78.00 und für Erwachsene Fr. 158.00. Bei Verlust des alten Passes, ist die Verlustanzeige einer schweizerischen Polizeistelle vorzuweissen. Die Ausstellungsdauer beträgt 14 Tage.
Fragen zum Schweizer Reisepass / Kombiangebot
Sozialhilfe / Alimentenvbevorschussung
Die Sozialhilfe umfasst gemäss Sozialhilfegesetz vor allem Beratung, Betreuung und Vermittlung von Dienstleistungen sowie materielle Hilfe. Die Hilfeleistung durch die Wohnsitzgemeinde ist zu erbringen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Hilfesuchenden haben sich frühzeitig mit den Sozialen Diensten (Tel. 201 94 45) in Verbindung zu setzen, damit die notwendigen Gespräche und Abklärungen durchgeführt werden können. Die Alimentenbevorschussung obliegt der Wohnsitzgemeinde des Kindes. Das unmündige Kind hat Anspruch auf Bevorschussung, wenn der zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtete Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Das Gesuch ist vom gesetzlichen Vertreter des Kindes bei den Sozialen Diensten einzureichen. Auch hier sind verschiedene Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen, zu welchen die Sozialen Dienste Auskunft geben können.
Noch weitere Fragen zum Sozialdienst?
Stelle frei?
Freie Stelle sind dem RAV Brugg (056 460 90 40) zu melden, da dort alle arbeitslosen Personen registriert sind.
Stellen, konkrete Anfrage beim RAV
Steuerberechnung
Die zu erwartenden Steuern können hier online berechnet werden. Sie wechseln dafür zur Homepage des Kant. Steueramtes.
Steuerbezug (Inkasso)
Für das Inkasso der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern ist die Abteilung Finanzen zuständig; Zahlungsvorschläge sind ebenfalls dieser Abteilung einzureichen. Für die Direkten Bundessteuern ist das Kantonale Steueramt, Aarau, zuständig.
Steuererklärung, Einreichung
Bis jeweils Ende März. Falls eine fristgerechte Einreichung nicht möglich ist, bitten wir Sie, eine Fristerstreckung zu beantragen. Die Fristerstreckungen können ab der Steuererklärung 2012 online beantragt werden. Dafür benötigen Sie lediglich Ihr Steuererklärungsformular (Adressnummer sowie Fristerstreckungscode welcher auf Formular aufgedruckt wurde). Bitte Steuererklärung und Wertschriftenverzeichnis unterschrieben (beide Ehegatten) und mit allen nötigen Belegen einreichen.
Steuererklärung, konkrete Anfrage
eFrist Online Fristerstreckungsgesuch
Steuern, Einsprache
Schriftliche Einsprache innert 30 Tagen nach Erhalt der definitiven Steuerveranlagung an Steuerkommission (per Briefpost). Details über das Vorgehen sind auf der Rückseite der Steuerveranlagung aufgeführt. Elektronisch eingereichte Einsprachen können aus gesetzlichen Gründen nicht akzeptiert werden.
Steuerveranlagung, konkrete Anfragen
Steuern, Ratenzahlungen
Bestellen Sie bei der Abteilung Finanzen Einzahlungsscheine für die Steuern.
Einzahlungsscheine online bestellen
Steuerrechnung (definitive)
Die Steuerveranlagungen werden nach Eingangsdatum vorgenommen. Je früher und vollständiger die eingereichte Steuererklärung ist, umso schneller erhält man die definitive Veranlagung. Verzögerungen kann es geben, wenn das Wertschriftenverzeichnis abgewartet werden muss. Dieses wird vom Kantonalen Steueramt überprüft. Die Steuererklärungen werden durch die Steuerkommission, respektive Delegation überprüft. Erst nach dieser Prüfung dürfen die definitiven Rechnungen versandt werden.
Steuerregisterauszug
Es darf nur der eigene Steuerregisterauszug bezogen werden. Dieser kann online hier bestellt werden. Das Dokument kann gegen Vorlage eines Ausweises auf der Abteilung Steuern abgeholt oder per Post zugestellt werden. Bitte beachten Sie, dass Kinder einen Steuerregisterauszug ihrer Eltern nur gegen Abgabe einer schriftlichen Vollmacht erhalten. Im Zweifelsfalle erfolgt ein Postversand direkt an die Eltern.
Steuerregisterauszug bestellen
Todesfall im Spital
Die Gemeinde des Wohnortes der verstorbenen Person ist am nächsten Werktag zu informieren. Diese ist für die Einsargung, den Transport und die Organisation der Bestattung zuständig.
Todesfall, Merkblatt downloaden
Todesfall zu Hause
Zuerst ist unverzüglich ein Arzt aufzubieten. Stellt dieser den Tod fest, ist der Todesfall der Gemeinde (Tel. 056 201 94 00) mitzuteilen. Ärztliche Todesbescheinigung und allenfalls das Familienbüchlein sind zur Besprechung mitzubringen.
Todesfall, Merkblatt downloaden
Unterschriften und Dokumente beglaubigen
ine Unterschrift kann nur beglaubigt werden, wenn sie in Anwesenheit der zuständigen Amtsperson zu Papier gebracht wird oder wenn die Person erklärt, die vorliegende Unterschrift stamme von ihr. Es muss ein Personenausweis (ID oder Pass) vorgelegt werden. Fotokopien werden beglaubigt, wenn das Original ebenfalls vorliegt. Zuständig für Beglaubigungen sind Gemeindeschreiber und Gemeindeammann oder dessen Stellvertreter. Kopien von zivilstandsamtlichen Dokumenten werden vom Zivilstandsbeamten beglaubigt. Kosten der Beglaubigungen: Unterschrift eines Einwohners Fr. 20.--, Unterschrift Auswärtige Fr. 20.--, Beglaubigung von Dokumenten 5.--/Seite
Unterschrifts-/Dokumentbeglaubigung, weitere Fragen
Urnenöffnungszeiten / Stellvertretung an der Urne
Die Urnen sind aufgestellt im Gemeindehaus, in der Turnhalle Landstrasse, im Schulhaus Vogelsang und im "Unteren Schulhaus".
Sonntag: 09.30 bis 10.00 Uhr
Ehegatten dürfen einander an der Urne unter gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten. Der vertretene Ehegatten hat seinen Stimmrechtsausweis zu unterschreiben.
Konkrete Anfragen über Abstimmungen/Urnenöffnungszeiten
Visum
Formulare für die Visumerteilung sind bei der Schweizer Vertretung im jeweiligen Land erhältlich. Das Formular ist durch den Antragsteller und den in der Schweiz lebenden Garanten auszufüllen. Der Garant / die Garantin hat die Verpflichtungser-klärung bei den Einwohnerdiensten einzureichen sowie eine Gebühr von Fr. 61.00 zu entrichten. Die Einwohnerdienste leiten die Verpflichtungserklärung – zur Prüfung und Bearbeitung – an die Bewilligungsbehörde weiter (Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, in Aarau) weiter.
Zahlungskonditionen Provisorische Steuern
bis 30. April - Skonto
bis 31. Oktober - spätester Zahlungstermin
ab 1. November wird ein Verzugszins verrechnet
Eine allfällige Verzugszinsrechnung wird erstellt, nachdem sämtliche Steuerausstände eines Steuerjahres beglichen wurden. Bei Wegzug sind die Steuern 30 Tage nach erfolgter Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
Zahlungskonditionen, konkrete Anfrage
Zahlungsschwierigkeiten Steuern
Sie haben die Möglichkeit, bei der Abteilung Finanzen schriftlich ein Gesuch um Zahlungsaufschub zu stellen. Das Gesuch muss als Beilagen als Kopie enthalten:
Mietvertrag, Einkommensbelege/Lohnausweise, Krankenkassenrechnung, Kreditvertrag (falls Kredit), Auszug aus Betreibungsregister. Das Gesuch muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der Verzugszins bleibt jedoch selbst bei einer Stundung bis zur vollständigen Zahlung geschuldet.
Stundungsgesuch online zum Download
Zivilstandskreis Baden
Zuzug/Umzug/Wegzug (Anmeldung/Abmeldung)
Ausländische Staatsangehörige die vom Ausland oder aus einem anderen Kanton zuziehen wollen, haben vorgängig ein Gesuch beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau in Aarau einzureichen.
Ein Zuzug ist durch persönliche Vorsprache am Schalter der Einwohnerdienste zu melden.
Eine Anmeldung von ausländischen Staatsangehörigen, wird durch die Einwohner-dienste an die zuständige Bewilligungsbehörde (Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, in Aarau) – zur Prüfung und Bearbeitung – weitergeleitet.
Schweizer Bürger haben bei Zuzug folgende Dokumente mitzubringen:
Ausländische Staatsangehörige haben bei Zuzug innerhalb Kanton Aargau folgende Dokumente mitzubringen:
Ausländische Staatsangehörige haben bei Zuzug aus der übrigen Schweiz bzw. aus dem Ausland folgende Dokumente mitzubringen:
Wegzug / Abmeldung
Ein Wegzug ist durch persönliche Vorsprache am Schalter der Einwohnerdienste zu melden.
Schweizer Bürger haben folgende Dokumente mitzubringen:
Ausländische Staatsangehörige haben folgende Dokumente mitzubringen:
Umzug innerhalb der Gemeinde / innerhalb des Gebäudes
Ein Umzug ist durch persönliche Vorsprache am Schalter der Einwohnerdienste zu melden.
Schweizer Bürger haben folgende Dokumente mitzubringen:
Ausländische Staatsangehörige haben folgende Dokumente mitzubringen:
Zuzug/Umzug/Wegzug, Weitere Fragen