12. Mai 2025
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Gebenstorf
Der erste Wahlgang für die Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2026/2029 findet am Sonntag, 28. September 2025, statt. Ein allfälliger 2. Wahlgang würde am Sonntag, 30. November 2025, durchgeführt. Folgende Gremien sind durch die Gebenstorfer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger zu wählen:
- Gemeinderat, Gemeindeammann, Vizeammann (5 Mitglieder)
- Finanzkommission (5 Mitglieder)
- Steuerkommission (3 Mitglieder)
- Steuerkommission-Ersatz (1 Mitglied)
- Wahlbüro (8 Mitglieder)
- Wahlbüro-Ersatz (4 Mitglieder)
Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, d.h. bis Freitag, 15. August 2025, 12.00 Uhr, einzureichen.
Anmeldeformular
Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jeder wahlfähige Stimmberechtigte als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).
Für den Gemeinderat gilt: Die fünf Mitglieder sowie der Gemeindeammann und Vizeammann werden gleich-zeitig gewählt. Stimmen für den Gemeindeammann und Vizeammann sind nur gültig, wenn diese auf dem gleichen Wahlzettel auch die Stimme als Gemeinderat erhalten (§ 27a Abs. 2 GPR). Bei den Gemeinderatswahlen ist im ersten Wahlgang keine stille Wahl möglich. Es findet zwingend ein Urnengang statt (§ 30b GPR).
Für das Wahlbüro und die Finanz- sowie Steuerkommission gilt: Sind weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30a GPR).